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Allgemeine Messe- und Ausstellungsbedingungen / Messe Niederrhein GmbH

ANMELDUNG
Die Anmeldung zu einer Messe/Ausstellung hat ausschließlich auf dem beigefügten Formblatt unter Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen, ggfs. der Besonderen Teilnahmebedingungen und der später ergehenden technischen Richtlinien zu erfolgen. Die Anmeldung ist vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben einzusenden an die Messe Niederrhein GmbH, 47495 Rheinberg.
Besondere Platzwünsche, die nach Möglichkeit berücksichtigt werden, stellen keine Bedingung für eine Teilnahme dar. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden. Die Anmeldung ist verbindlich, unabhängig von der Zulassung seitens des Messeveranstalters.
Die Anmeldung ist erst mit ihrem Eingang bei der Messegesellschaft vollzogen und bindend bis zur Mitteilung über die Zulassung bzw. Nichtzulassung. Der Eingang der Anmeldung wird schriftlich bestätigt.
Mit der Anmeldung erklärt sich der Aussteller einverstanden, dass seine Angaben zum Zwecke der Verarbeitung der Anmeldung gespeichert und ggfs. zum Zwecke der Messebearbeitung an Dritte weitergegeben werden. Er erklärt sich damit einverstanden, dass Informationen über seine Beteiligung über elektronische Medien einschließlich des Internets verbreitet werden.

ZULASSUNG
Über die Teilnahmeberechtigung von Ausstellern und Exponaten entscheidet die Messe Niederrhein ggfs. nach Anhörung des zuständigen Ausschusses. Ein Rechtsanspruch auf eine Zulassung besteht nicht. Die Zulassung als Aussteller mit den angemeldeten Ausstellungsgütern wird schriftlich bestätigt. Mit der Übersendung der Zulassung ist der Ausstellungsvertrag geschlossen. Nach der Zulassung wird ein Hallenplan, aus dem die Lage des Standes ersichtlich ist, zugestellt. Der Messeveranstalter ist berechtigt, die erteilte Zusage zu widerrufen, wenn
a. Aussteller ihren finanziellen Verpflichtungen der Messegesellschaft gegenüber nicht nachgekommen sind,
b. gegen die Teilnahmebedingungen, technischen Richtlinien oder gesetzlichen Bestimmungen verstoßen wird,
c. die Zulassung aufgrund falscher Vorraussetzungen und Angaben des Ausstellers erteilt wurde.
Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Beteiligungspreise besteht nicht. Der Messeveranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen abweichend von der Zulassung dem Aussteller einen Platz in anderer Lage zuweisen oder die Standgröße geringfügig verändern. Verändert sich hierdurch die Standmiete, so erfolgt Erstattung bzw. Nachberechnung. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, zu den Hallen sowie die Durchgänge zu verlegen.

MITAUSSTELLER (UNTERAUSSTELLER)/ GEMEINSCHAFTSSTÄNDE
Ohne Genehmigung des Veranstalters ist es nicht gestattet, einen zugewiesenen Stand oder Teile davon gegen Entgelt oder ohne Vergütung an Dritte abzugeben. Für Waren oder Firmen, die nicht in der Zulassung genannt sind, darf auf dem Stand nicht geworben werden. Die Aufnahme von Unterausstellern ist schriftlich bei der Messe Niederrhein zu beantragen. Für Mitaussteller gelten die gleichen Bedingungen wie für den Hauptaussteller. Unteraussteller haben das ausgewiesene Mitausstellerentgelt an den Veranstalter zu entrichten. Schuldner des Mitausstellerentgelts bleibt immer der Hauptaussteller des Standes. Mitaussteller sind alle Aussteller, die neben dem Hauptaussteller auf dem Stand ausstellen. Sie gelten auch dann als Unteraussteller, wenn sie zum Antragsteller enge wirtschaftliche und organisatorische Bindungen haben. Zusätzliche vertretene Hersteller solcher Geräte, Maschinen oder Erzeugnisse, die zur Demonstration des Warenangebotes eines Ausstellers erforderlich sind und nicht angeboten werden, gelten nicht als Mitaussteller. Mitaussteller können, sofern die entsprechenden Entgelte bezahlt sind und die Unterlagen termingerecht vorliegen, in den Veranstaltungskatalog mitaufgenommen werden.
Wird ein Stand zwei oder mehreren Ausstellern gemeinsam zugeteilt, so gelten alle Bestimmungen für jeden der Aussteller. Gegenüber der Messe Niederrhein haftet jeder Aussteller als Gesamtschuldner. Die gemeinschaftlich ausstellenden Unternehmen/ Organisationen benennen in der Anmeldung einen gemeinsamen Vertreter.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Standmiete, Anschlüsse, Verbrauchswerte, Standbau und sonstige Leistungen sind 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn ohne Abzug an den Veranstalter zu zahlen. Die gleiche Fälligkeit gilt für Rechnungen über sonstige Lieferungen und Leistungen, die gesondert in Auftrag gegeben werden. Die Kosten für Standmieten, Anschlüsse und Verbrauchswerte gehen aus den Anmeldeunterlagen hervor. Wenn nicht anders vereinbart, sind die für die Abgrenzung des Standes benötigten Rück- und Trennwände nicht in der Gesamtmiete enthalten. Soweit nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, gelten die in den jeweiligen Messekurzinformationen angegebenen Termine. Beanstandungen sind unverzüglich nach Rechnungserhalt schriftlich geltend zu machen; spätere Einwendungen sind ausgeschlossen.
Werden Rechnungen auf Weisung des Ausstellers an einen Dritten gelegt, so bleibt der Aussteller gleichwohl Schuldner. Einzahlungen unter Angabe der Rechnungsnummer werden auf das in der Rechnung aufgeführte Bankkonto erbeten.
Nach Fälligkeitseintritt werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Für Mahnungen wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von EUR5,00 pro Mahnung fällig.
Der Veranstalter kann bei Überschreiten der Zahlungstermine die Durchführung des Vertrags ablehnen und dem Aussteller die zugeteilte Fläche entziehen. Der Aussteller haftet für alle hierdurch entstandenen Schäden des Veranstalters, insbesondere für einen evtl. Mietausfall.
Zur Absicherung für alle nichterfüllten Verpflichtungen des Ausstellers kann der Veranstalter ein Pfandrecht an den vom Aussteller eingebrachten Ausrüstungs- und Messegütern geltend machen. § 560 Satz 2 BGB wird nicht angewandt.
Leistete der Aussteller fällige Beträge trotz Mahnung nicht, so ist der Veranstalter berechtigt, zurückbehaltene Gegenstände nach schriftlicher Ankündigung mit Frist von einer Woche freihändig zu verkaufen. Für Beschädigungen oder Verlust des Pfandgutes haftet die Gesellschaft nicht.

RÜCKTRITT UND NICHTTEILNAHME
Bis zur Zulassung ist der Rücktritt von der Anmeldung möglich. Ein Rücktrittsentgelt (vgl. "Besondere Ausstellerbedingungen") zzgl. Umsatzsteuer ist zu zahlen. Nach der Zulassung ist ein Rücktritt des Ausstellers von der Anmeldung nicht möglich. Der gesamte Beteiligungspreis wird bei Rücktritt und Nichtteilnahme sofort fällig. Der Austausch von nicht belegten Flächen durch die Messe Niederrhein zur Wahrung des optischen Gesamtbildes entbindet den Aussteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Der Rücktritt oder die Nichtteilnahme eines Hauptausstellers führt zum Ausschluss und Widerruf der Zulassung der Unteraussteller oder zusätzlich vertretenen Firmen. Wird über das Vermögen eines Ausstellers das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, hat der Aussteller dies der Messe Niederrhein anzuzeigen. Die Messe Niederrhein behält sich vor, in diesem Fall den Vertrag fristlos zu kündigen. Für die Zahlungsverpflichtungen gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

AUFBAU
Der Aussteller ist verpflichtet, bei Aufbau des Standes die in den Ablaufplänen angegebenen Fristen zu beachten. Ist am Tage vor der Eröffnung der Messe um 14.00 Uhr festzustellen, dass der Aussteller bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem Aufbau seines Standes begonnen hat, ist der Veranstalter berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in anderer Weise auszufüllen, soweit der Aussteller vorher keinen späteren Aufbautermin schriftlich mit dem Veranstalter vereinbart hat. Der Mieter hat in diesem Fall den vollen Mietpreis und die bereits ntstandenen Kosten zu übernehmen. Soweit Kosten für die Dekoration des nicht bezogenen Standes entstehen, gehen diese zu Lasten des Mieters. Schadenersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Der Einsatz von Fertig- und Systemständen muss bei der Anmeldung deutlich gemacht werden. Der Standaufbau darf nur auf der zugeteilten Fläche erfolgen. Überschreitungen der vor gegebenen Aufbauhöhen ist nur mit Zustimmung des Veranstalters gestattet. Eine Standbeschriftung, aus der Name und Anschrift des Ausstellers hervorgehen, muss während der gesamten Ausstellungsdauer gut sichtbar angebracht sein.
Alle beim Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein. Bei Verstößen gegen die Gestaltungsregeln ist der Veranstalter berechtigt, entsprechende Änderungen oder, falls erforderlich, die Entfernung des gesamten Standes zu verlangen, wobei er dies auf Kosten des Ausstellers veranlassen kann , wenn die beanstandeten Mängel nicht innerhalb von 24 Stunden durch den Mieter beseitigt werden. Im Falle der Schließung des Standes hat der Aussteller die volle Miete und die entstandenen Kosten zu ersetzen.
Zur Sicherstellung eines guten Gesamteindrucks werden von der Messe Niederrhein Richtlinien für den Standaufbau und die Standgestaltung festgelegt, die verbindliche Auflagen enthalten. Diese Richtlinien sind Bestandteil des Vertrages und werden den Ausstellern in den Besonderen Teilnahmebedingungen und technischen Richtlinien mitgeteilt.
Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften sind für Aussteller und seine Auftraggeber verbindlich.

ABBAU
Das vorzeitige Verlassen der Messestände ist nur mit Genehmigung der Geschäftsführung der Messe Niederrhein gestattet. Die Messegesellschaft ist in diesem Fall berechtigt, pro angefangenen Tag des Nichterscheinens/ frühzeitigen Verlassens der Messestände, eine Gebühr in Höhe des 3-fachen Betrages der ursprünglichen Rechnung für die Standfläche zu erheben.
Am Ende der Messe ist der Ausstellungsstand bzw. die Ausstellungsfläche im ursprünglichen Zustand bis zum im Abbauplan vorgesehenen Zeitpunkt zurückzugeben. Teppichklebeband und sonstige Klebereste sind rückstandsfrei zu entfernen. Der Veranstalter ist berechtigt evtl. Reinigungs- und Reparaturarbeiten auf Kosten des Ausstellers vornehmen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben vorbehalten. Der Aussteller haftet darüber hinaus für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials. Stände bzw. Messe-/Ausstellungsgüter, die zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termins noch nicht abgebaut bzw. abgefahren wurden, können von der Messe-/Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und/ oder Beschädigung bei einem Spediteur eingelagert werden. Die im Veranstaltungsplan vorgesehenen Auf- und Abbauzeiten sind strikt einzuhalten. Wenn dem Aussteller eine schriftliche Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, so hat er die daraus resultierenden Kosten der verlängerten Auf- und Abbauzeiten zu tragen.

AUSSTELLUNGSGÜTER, VERKAUFSREGELUNG
Waren oder Leistungen, die in der Zulassung nicht aufgeführt sind, dürfen nicht ausgestellt werden oder angeboten werden. Nicht zugelassene Güter können durch die Messe Niederrhein auf Kosten des Ausstellers entfernt werden.Der Aussteller ist verpflichtet, die allg. gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
Bei Konsumentenveranstaltungen sind die Aussteller verpflichtet, unlauteren Wettbewerb gegenüber Mitbewerbern und ortsansässigen Unternehmen zu unterlassen. Die ausgestellten Waren unterliegen dem Recht über Preisauszeichnung.
Bei Fachmessen sind Handverkäufe sowie sonstige Leistungen und Lieferungen, die vom Stand erbracht werden, unzulässig. Sonderregelungen für Aussteller sind möglich, müssen jedoch schriftlich beantragt und genehmigt werden. Das Gastronomierecht liegt grundsätzlich bei der Messe Niederrhein. Dies gilt auch für die Gästebewirtung an den Ständen. Eine Ausnahmeregelung ist schriftlich zu beantragen. Die Messe Niederrhein wird hierfür ein dem Umfang entsprechendes Entgeld verlangen. Soweit in Absprache mit der Messe Niederrhein eine schriftliche Genehmigung zum Handverkauf für Waren und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle erteilt wird, trägt der Aussteller die fälligen Gebühren und verpflichtet sich, alle allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

AUSSTELLERAUSWEISE
Nach vollständiger Bezahlung der Standmiete erhält jeder Aussteller ab einer gemieteten Fläche von sechs vollen Quadratmetern zwei Ausstellerausweise, einen weiteren Ausstellerausweis für volle zwölf Quadratmeter. Zusätzliche Ausstellerausweise können beim Veranstalter für EUR6,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer bezogen werden. Die Ausstellerausweise gelten ausschließlich für den Aussteller, sein Standpersonal und seine Beauftragten. Bei Missbrauch wird der Ausstellerausweis ersatzlos eingezogen.

KATALOG
Der Veranstalter gibt den Messekatalog heraus. Für alle Aussteller besteht obligatorische Eintragungspflicht. Zum Preis von EUR25,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer erfolgt die Veröffentlichung der Firmierung mit vollständiger Anschrift. Schadensersatz für fehlerhafte, unvollständige oder nicht erfolgte Eintragungen ist ausgeschlossen. Für den Inhalt von Eintragungen und evtl. daraus resultierender Schäden ist der Auftraggeber (Aussteller) verantwortlich.

WERBUNG IM MESSEGELÄNDE
Exponate, Drucksachen und Werbemittel dürfen nur innerhalb des gemieteten Standes ausgestellt und verteilt werden. Hinsichtlich der Außenwerbung wird auf das Dienstleistungsangebot der Messe Niederrhein verwiesen. Zulässig sind ausschließlich messebezogene Werbemaßnahmen der Aussteller, die nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen. Die Messe Niederrhein ist berechtigt, das Zur-Schau-Stellen und die Ausgabe von Werbemitteln, die zu Beanstandungen Anlass geben könnten, zu untersagen.
Optische, sich bewegende und akustische Werbemittel und Produktpräsentationen sind erlaubt, sofern sie den Standnachbarn nicht belästigen und die messeeigene Ausrufanlagen in den Hallen nicht stören oder übertönen. Die Messe Niederrhein kann bei Verstößen gegen diese Regelung einschreiten und Abänderungen verlangen.

HAFTUNG
Die Haftung der Messe Niederrhein beschränkt sich auf Sach- und Personenschäden, für die sie gesetzlich haftbar gemacht werden kann. Eine Haftung der Messe Niederrhein darüber hinaus ist ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Messe Niederrhein nicht für das Ausstellungsgut des Ausstellers. Schäden sind unverzüglich der Messe Niederrhein, ggfs. der Polizei und dem Versicherer anzuzeigen. Ersatz der Schäden ist ausgeschlossen, wenn durch verspätete Schadensmeldung durch den Aussteller die Versicherung der Messe Niederrhein die Übernahme des Schadens ablehnt. Die Aussteller haften gegenüber der Messe Niederrhein für Schäden, die durch sie, ihr Standpersonal, Angestellten oder Beauftragten an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden.

GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ
Der Schutz von Erfindungen, Mustern und Marken richtet sich nach den Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ein besonderer Messeschutz besteht nicht.

BETRIEB DER MESSESTÄNDE
Während der Öffnungszeiten der Veranstaltung ist der Stand mit ausreichend Informationsmaterial und Personal zu besetzen. Bei Vorführungen jeder Art am Stand ist eine Beeinträchtigung des Standbetriebes der Nachbarn auszuschließen. Die Messe Niederrhein ist berechtigt, diejenigen Vorführungen zu untersagen oder einzuschränken, die zu unzumutbaren Lärm-, Staub- und Abgas-, Schmutz- oder Geruchsbelästigungen führen.
Soweit in Absprache mit der Messe Niederrhein eine Genehmigung zur Beschallung oder Bewirtung des Messestandes erteilt wird, trägt der Aussteller die fälligen Gebühren z.B. (GEMA) und verpflichtet sich, die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten z.B. (Anmeldung). Ohne vorherige Genehmigung ist auch keine kostenlose Bewirtung der Standbesucher möglich. Eine entgeltpflichtige Ausgabe von Speis und Trank ist generell verboten.

TECHNISCHE LEITUNG
Für die allgemeine Heizung, Belüftung und Beleuchtung der Hallen sorgt die Messe Niederrhein.
Die Kosten für die Installation von Wasser-, Abwasser-, Elektro- und sonstiger Anschlüsse sowie die Kosten der Verbräuche und aller anderen Dienstleistungen werden dem Aussteller (Hauptaussteller) in Rechnung gestellt.
Die Messe ist ggfs. berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen.
Sämtliche Installationen dürfen nur von der Messegesellschaft oder von ihr beauftragten Unternehmen ausgeführt werden. Innerhalb des Standes können Installationen auch im Auftrag des Ausstellers von anderen Fachfirmen ausgeführt werden, die der Messe Niederrhein auf Aufforderung zu benennen sind.
Der Aussteller haftet für Schäden, die durch fehlerhafte Installationen und Maschinen und Geräten entstehen, die nicht den einschlägigen Bestimmungen entsprechen oder deren Verbrauch höher als gemeldet ist.

ENTSORGUNG, REINIGUNG
Aussteller und dessen Auftraggeber haben ihren Abfall/Reststoff eigenverantwortlich zu entsorgen. Über die Möglichkeit der Entsorgung im Messegelände wird der Aussteller in den Besonderen Teilnahmebedingungen/ Technischen Richtlinien informiert.
Die Messegesellschaft sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich vor Veranstaltungsbeginn beendet sein. Lässt der Aussteller nicht durch eigenes Personal reinigen, so dürfen nur von der Messe Niederrhein zugelassene Unternehmen mit der Reinigung beauftragt werden. Aussteller verpflichten sich zur Müllvermeidung bzw. bestehenden Entsorgungskonzepten anzuschließen. Sollte der Aussteller nach Räumung des Standes Müll oder sonstige Gegenstände zurücklassen, werden diese auf Kosten des Ausstellers beseitigt.

BEWACHUNG
Die allgemeine Bewachung der Messehallen und des Freigeländes während der Laufzeit übernimmt die Messe Niederrhein. Während der Auf- und Abbauzeiten besteht eine allgemeine Aufsicht.
Eine Bewachung des Eigentums des Ausstellers ist von diesem selbst zu organisieren. Durch die von der Messe Niederrhein übernommene allgemeine Bewachung wird der Ausschluss der Haftung für Personen- und Sachschäden nicht eingeschränkt. Sonderwachen während der Laufzeit dürfen nur durch die von der Messe Niederrhein beauftragten Personen und Unternehmen gestellt werden.

HAUSRECHT
Die Messe Niederrhein übt im gesamten Messegelände für die Auf-, Lauf- und Abbauzeit der Veranstaltung das Hausrecht aus. Die Messe Niederrhein ist berechtigt Weisungen zu erteilen. Das Mitbringen von Haustieren und das Fotografieren ist nur mit Genehmigung der Messe Niederrhein gestattet. Die Messe Niederrhein ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, den Ausstellungsbauten und ?ständen und den Ausstellungsgütern anfertigen zu lassen und für Werbung und Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller Einwendungen dagegen erheben kann. Dies gilt auch für Aufnahmen der Presse im Einverständnis mit der Messe Niederrhein.

VORBEHALT
Die Messe Niederrhein ist bei Vorliegen von nicht durch sie verschuldeten zwingenden Gründen unter Berücksichtigung der Interessen der Aussteller an der Durchführung berechtigt, die Messe zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder zeitweise ganz oder teilweise zu schließen oder abzusagen. Die Aussteller haben in solch begründeten Ausnahmefällen, wie in sämtlichen Fällen höherer Gewalt, weder Anspruch auf Rücktritt oder Minderung des Beteiligungspreises noch auf Schadensersatz.
Findet die Messe aus vorgenannten Gründen nicht statt, so kann der Aussteller mit einem Betrag von bis zu 25% des Beteiligungspreises für allgemeinen Kostenersatz in Anspruch genommen werden. Hat die Messe Niederrhein den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, wird kein Betrag geschuldet. Ein Schadenersatzanspruch gegen die Messegesellschaft ist ausgeschlossen.

VERWIRKLICHUNGSKLAUSEL
Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter sind innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Messe schriftlich geltend zu machen. Später geltend gemachte Ansprüche sind verwirkt.

SCHLUSSBESTIMMUNG
Alle Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Messe Niederrhein. Sollte sich eine Bestimmung der "Allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen" als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, bleibt dadurch die Gültigkeit der Bestimmungen im übrigen unberührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine dem Regelungszweck entsprechende gültige Bestimmung zu ersetzen.

ERFÜLLUNGSORT/GERICHTSSTAND
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Seiten Duisburg oder Rheinberg. Dies gilt auch, wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Es gilt das deutsche Recht.